Satzung

Kita in MG  e.V.

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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Spitzenverband der Freien
Wohlfahrtspflege
1. Der Verein hat den Namen „Kita in MG e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach
eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.
§ 2
Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die sozialpädagogische Betreuung von Kindern, insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb von
Tageseinrichtungen für Kinder.
§ 3
Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstig werden.
5. Die Mitglieder sind, auch wenn sie ein Amt bekleiden, für den
Verein unentgeltlich tätig. Der Vorstand kann durch einstimmigen
Beschluss bei beliebiger Stimmenthaltung auf Anforderung Ersatz
der nachgewiesenen Auslagen einmalig oder generell gewähren,
soweit es sich nicht um hauptamtliche Mitarbeiter handelt.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Grundsätzlich können natürliche und juristische Personen Mitglied
werden, die die Ziele des Vereins im Sinne des § 2 unterstützen.
Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde)
Mitglieder.
2. Mit der Aufnahme eines Kindes in eine der
Kindertageseinrichtungen wird automatisch eine Erziehungs-
/Sorgeberechtigter Mitglied des Vereins. Diese Mitglieder bilden
die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen
Mitglieder sind passive, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Im
Einzelfall können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
passive Mitglieder Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn sie
Mitglied des Vorstandes sind.
3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand auf
schriftlichen Antrag. Im Falle der Ablehnung kann die
Mitgliederversammlung angerufen werden. Sie entscheidet mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Verlust der
Rechtsfähigkeit.
4. Wenn Kinder, die in Kindertageseinrichtungen des Vereins betreut
werden, aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten (Mitglieder) nicht schriftlich um eine
Verlängerung ihrer Mitgliedschaft im Verein nachsuchen, endet die
Mitgliedschaft mit dem Ende des Betreuungsvertrages. Derartige
Anträge auf Verlängerung der (passiven) Mitgliedschaft sind wie
Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit Zahlungen an den
Verein (Beitrag, Pflegekostengeld oder Essensgeld) im Rückstand
bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann endgültig
entscheidet.
§ 5
Beitrag
1. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgelegt. Der
Mitgliedsbeitrag ist monatlich – mit der Essensgeldzahlung und
eventuellen Pflegekostengeldzahlungen gemäß des zwischen dem
Mitglied und dem Verein geschlossenen Betreuungsvertrages – im
Voraus zu leisten, am 1. eines Monats.
2. Der Vorstand entscheidet über Beitragsermäßigungen.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie
findet einmal jährlich statt. Alle Mitglieder werden dazu vom
Vorstand unter Wahrnehmung einer Frist von zwei Wochen und mit
Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
2. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben die aktiven
Mitglieder des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über grundsätzliche
Vereinsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Jede
satzungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist mit den
anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Jedes aktive Mitglied hat
eine Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar, wenn vor Beginn der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eine schriftliche, vom
Mitglied unterzeichnete Vollmacht für den Ehe- bzw.
Lebenspartner oder ein anderes Mitglied – wobei kein Mitglied
mehr als zwei Stimmen wahrnehmen kann – vorgelegt wird.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Beschlussfassung über Jahresrechnung und Jahresbericht
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Bestellung der Rechnungsprüfer, die weder im Vorstand noch
einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch
nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
- Beteiligung an Gesellschaften
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn sie von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe von
Gründen beim Vorstand beantragt wird.
5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre, er
bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand sich aus der Zahl der
Mitglieder für die restliche Amtszeit durch Kooptation (Hinzuwahl)
ergänzen.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens fünf
Personen und soll vorzugsweise paritätisch aus Mitgliedern aus den
Einrichtungen besetzt sein. Wählbar sind aktive und passive
Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In den Vorstand sind nur
Vereinsmitglieder wählbar. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins
können nicht in dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden
Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im
Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind, unabhängig davon, ob das
Vorstandsmitglied seinen aktiven Mitgliederstatus (bspw. am Ende
des Kitajahres) verloren hat. In der ersten
Vorstandssitzung des neuen Vorstandes wird intern vom Vorstand
der 1. und 2. Vorsitzende gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt die
Vorstandsmitglieder für die Amtszeit von zwei Jahren.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
gem. § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder, unter Mitwirkung des
ersten oder zweiten Vorsitzenden, sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung des Haushaltsplanes
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Jahresberichts
- Erstellung der Verwendungsnachweise
- Öffentlichkeitsarbeit
- Information der Mitglieder
- Betreibung der Tageseinrichtungen
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
7. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung
einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt an den
Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
8. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens zweimal
jährlich. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen
sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch
schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder einverstanden sind. Schriftlich oder
fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen.
10. Der Vorstand hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit,
Sorgsamkeit und Sparsamkeit zu beachten.
§ 9
Niederschriften
Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind
Niederschriften zu fertigen, die von dem jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu
unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind in der nächsten
Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung zu genehmigen.
§ 10
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein
aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung
zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Formale
Satzungsänderungen, die von Gerichten, Finanzämtern oder
sonstigen Behörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich
aus vornehmen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.